OEKOPROjekt21: Unsere Satzung
Satzung der ÖKOPROjekt21 Kinder und Zukunft
gemeinnützige
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Präambel
ÖKOPROjekt21 Kinder und Zukunft Foundation gGmbH ist ein Wegbereiter für ökologisch-ökonomische Sozialprojekte des 21. Jahrhunderts. Zukunftsorientierte Lebens- und Wirtschaftsformen mit erfüllenden Lebenswerten können in diesen Projekten entstehen - mit sozialer Verantwortung und Sicherheit innerhalb der Gemeinschaft, mit mehr Entfaltungsmöglichkeiten für Kinder, für die Einbindung sozial und gesundheitlich Benachteiligter sowie der Wertschätzung der Lebenserfahrung von älteren Menschen, in familienähnlicher Umgebung, mit stärkerer Einbeziehung der Natur und höherer Achtung unserer Umwelt, für mehr Nachhaltigkeit und Schutz unserer natürlichen Ressourcen.
ÖKOPROjekt21 Kinder und Zukunft Foundation gGmbH setzt sich für den Schutz der Umwelt, die Förderung und Umsetzung nachhaltiger Entwicklungen, die Förderung eines sozialen und ökologischen Lebensstils und dessen Organisation sowie für die Förderung einer lebenswerten freiheitlicheren Zukunft mit positiver Nachhaltigkeit für die folgenden Generationen ein. Diese Projekte zu fördern und mitzugestalten ist unser Ziel.
§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr
1. Die Gesellschaft führt die Bezeichnung:
ÖKOPROjekt21 Kinder und Zukunft Foundation
gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter HaftungIm folgenden Satzungstext wird die Gesellschaft auch kurz, als Ökoprojekt21 Foundation gGmbH bezeichnet.
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Nördlingen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gegenstand
- Gegenstand des Unternehmens sind die Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und des Klimaschutzes und die Förderung der Bildung und Erziehung
- Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gegenstands der Gesellschaft notwendig oder nützlich erscheinen.
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für Zwecke entsprechend dem Gegenstand der Gesellschaft verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den SOS-Kinderdorf e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes
Der Unternehmensgegenstand soll verwirklicht werden durch folgende Handlungen und Aktivitäten im Interesse der Erhaltung und Wiederverbesserung des Ökosystems Erde und der Sicherung einer lebenswerten Umwelt für nachkommende Generationen:
Gründung und Betrieb eines Instituts zur Verbreitung des ökologischen Knowhows und zur Ausbildung ökologisch orientierter Personen sowie Entwicklung innovativer ökologischer Verfahren.
Erwerb von Grundstücken, um sie dauerhaft im Eigentum der Ökoprojekt21 Foundation gGmbH zu halten und vor Zerstörung und Spekulation zu schützen.
Sicherung des nachhaltigen Umgangs mit der Natur und den Ressourcen durch ökologische Bewirtschaftung.
Realisierung von gemeinnützigen Projekten in Form von Lebens- bzw. Gemeinschafts-Modellen, in denen Ökologie große Bedeutung hat.
Finanzielle Förderung von gemeinnützigen Projekten und Institutionen zur Verbreitung des Öko-Quartett-Gedankens (Öko-Suffizienz, Öko-Effizienz, Öko-Resilienz und Öko-Konsistenz) mit dem Ziel, die Zukunft und Lebensqualität der nachfolgenden Generationen zu sichern und zu steigern im Interesse einer Beendigung des Überverbrauchs, einer höheren Ressourceneffizienz, einer Stärkung von Ökosystemen und eines Übergangs zu naturverträglichen Technologien, die das Ökosystem nutzen ohne es zu zerstören.
Finanzielle Förderung von Schulen und gemeinnützigen Institutionen, die Forschung und Lehrtätigkeit im ökologischen Bereich betreiben sowie Vergabe von Stipendien zur ökologischen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
§ 4 Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 25.000,00 (Euro fünfundzwanzigtausend).
§ 5 Geschäftsführung
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit jedem Geschäftsführer EinzeIvertretungsbefugnis erteilen. Sie kann weiter jedem Geschäftsführer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Diese Regelungen gelten auch für jeden Liquidator. Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlässt die Gesellschafterversammlung.
§ 6 Ältestenrat
- Die Gesellschafterversammlung kann zur Beratung, Überwachung und Ausgleichsfunktion einen Ältestenrat einberufen. Für diesen gelten nachfolgende Bestimmungen:
a) Der Ältestenrat ist kein Aufsichtsrat im Sinne des § 52 GmbH-Gesetz.
Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei, höchstens elf Personen. Dem Ältestenrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Ökoprojekt21 Foundation gGmbH haben.
Die Zusammenarbeit zwischen dem Ältestenrat und den weiteren Organen der Ökoprojekt21 Foundation gGmbH ist kontinuierlich zu gestalten. Mindestens einmal jährlich ist vom Ältestenrat eine Sitzung der Organe einzuberufen.
Aufgaben des Ältestenrats werden näher in der Geschäftsordnung durch eine Ältestenratsatzung der Ökoprojekt21 Foundation gGmbH geregelt;
Der Ältestenrat hat insbesondere die Aufgabe der Mitgestaltung, Überwachung und Regelung der Einhaltung der Ziele von Ökoprojekt21 Foundation gGmbH. Sollte die Entwicklung nicht den Grundsätzen der Ökoprojekt21 Foundation gGmbH entsprechen, ist darauf hinzuwirken, dass Maßnahmen ergriffen werden, die strategische Ausrichtung zu heilen.
Der Ältestenrat ist berechtigt, Verstöße gegen die Grundsätze der Ökoprojekt21 Foundation gGmbH zu ahnden und Strafen in angemessener Höhe oder Ausschluss aus den Organen und Projekten gegenüber Mitgliedern auszusprechen, sollten die Maßnahmen zur nachhaltigen Ausrichtung nicht umgesetzt werden. Maximale Strafen dürfen nur bei Vorsatz und grober Missachtung der ausgesprochenen Empfehlungen verhängt werden. Entscheidungen des Ältestenrats sind mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Eine Frist von 90 Tagen zur Heilung der Fehlhandlung ist einzuräumen.
- Die Ratszeit beträgt drei Jahre. Scheidet ein Rat aus, so wählen der Ältestenrat und die Gesellschafter-versammlung einen Nachfolger. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt endet mit der Wahlversammlung, jedoch bleiben die Ältestenräte solange im Amt, bis Nachfolger bestellt worden sind. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
Ein Rat kann nur aus wichtigem Grund persönlich oder schriftlich abberufen werden. Dem Rat ist zuvor Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bedarf der Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen des Ältestenrats und der Gesellschafterversammlung.
Die Räte haften nicht für leichte Fahrlässigkeit. Sobald ein Rat die Absicherung von Vermögensschäden verlangt, hat die Ökoprojekt21 Foundation gGmbH eine Versicherung für alle Risiken vorzuhalten.
Der Ältestenrat kann als Fachbeirat sachkundige, der Ökoprojekt21 Foundation gGmbH dienliche Personen, Institutionen und Organisationen berufen.
- Die Tätigkeit des Ältestenrats erfolgt ehrenamtlich. Fahrtkosten und notwendige Übernachtungskosten werden entsprechend der Geschäftsordnung erstattet. Die Gesellschafterversammlung kann für Tätigkeiten des Ältestenrats eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen.
- Solange der Ältestenrat nicht gebildet ist, nehmen seine Befugnisse die Geschäftsführer der Gesellschaft wahr.
§ 7 Fachbeirat
Die Organe der Ökoprojekt21 Foundation gGmbH können jedes für sich allein zur Unterstützung ihrer Arbeit Fachbeiräte einberufen.
Aufgaben der Fachbeiräte werden in der Geschäftsordnung durch entsprechende Fachbeiratssatzungen definiert.
Die Tätigkeit der Fachbeiräte erfolgt ehrenamtlich. Fahrtkosten und notwendige Übernachtungskosten werden entsprechend der Geschäftsordnung erstattet. Eine Aufwandsentschädigung wird entsprechend der Geschäftsordnung gezahlt
§ 8 Verfügung über Geschäftsanteile, Teilung und Vereinigung von Geschäftsanteilen
Verfügungen über Geschäftsanteile oder Teile hiervon sind nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig. Die Teilung oder Vereinigung von Geschäftsanteilen erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, der der notariellen Beurkundung und der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf. Dieser ist berechtigt, an der Beschlussfassung mitzuwirken.
§ 9 Sonstiges
Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, gilt das Gesetz.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Urkunde unwirksam sein oder werden, so soll davon der übrige Inhalt unberührt bleiben. Die Gesellschafter sind verpflichtet, eine etwa unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.